Umschreibung tuerkischer Fahrerlaubnisse?

Heute berechtigt eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis gemaess Paragraf 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ohne weitere Pruefung zur Teilnahme am Strassenverkehr. Seit 1982 unterscheiden sich die Regelungen fuer die Umschreibung von Fahrerlaubnissen von Staatsangehoerigen von Drittstaaten von den auf Freizuegigkeitsberechtigte anwendbaren Regelungen. Von tuerkischen Staatsangehoerigen ebenso wie von anderen Drittstaatsangehoerigen wird die Ablegung der theoretischen und praktischen Pruefung verlangt. Die Ungleichbehandlung wird damit begruendet, dass die Tuerkei kein EU/EWR-Mitglied ist und die Verkehrssicherheit das Bestehen eines in Intensitaet und Qualitaet vergleichbaren Pruefungsverfahrens voraussetzt. Diese Begruendung wird unter dem Aspekt der assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbote wie der Standstill-Klauseln hinterfragt. Es wird festgestellt, dass das Verbot der Diskriminierung tuerkischer Staatsangehoeriger und ihrer Familienangehoerigen nicht bewirkt, dass in der Tuerkei erworbene Fahrerlaubnisse nach einer Uebersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in deutsche Fahrerlaubnisse ohne zusaetzliche Pruefung umzutauschen waeren. Die Teilnahme am Strassenverkehr mit einer tuerkischen Fahrerlaubnis ist jedoch nicht nur sechs, sondern zwoelf Monate lang zulaessig.

Language

  • German

Media Info

  • Media Type: Print
  • Features: References;
  • Pagination: pp 293-5
  • Serial:
    • STRASSENVERKEHRSRECHT
    • Volume: 13
    • Issue Number: 8
    • Publisher: NOMOS VERLAGSGESELLSCHAFT MBH
    • ISSN: 1613-1096

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01492505
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Sep 10 2013 9:15AM