Die Aenderung von Planfeststellungsbeschluessen vor Fertigstellung des Vorhabens

Der Beitrag stellt das Regelungsregime fuer die Aenderung von Planfeststellungsbeschluessen vor Fertigstellung des Vorhabens dar. Es hat durch die juengere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stark an Kontur gewonnen und ist fuer die Verwaltungspraxis von besonderer Bedeutung. Schliesslich ist es nicht nur bei Grossvorhaben ueblich, dass Planfeststellungsbeschluesse in der Realisierungsphase zu aendern sind. Planfeststellungspflichtige Vorhaben - wie etwa der Bau oder die Aenderung von Verkehrsinfrastruktur - werden im Regelfall durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Die vom Vorhabentraeger nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellte Detailplanung zur Bauausfuehrung, die sogenannte Ausfuehrungsplanung, weicht hiervon regelmaessig ab. Ein Abweichen kann sich etwa daraus ergeben, dass das Vorhaben an technische Neuerungen angepasst werden soll oder auf unvorhergesehene technische Schwierigkeiten stoesst. Soll ein Vorhaben anders als planfestgestellt realisiert werden, ist nach Paragraf 76 I VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ein neues Planfeststellungsverfahren durchzufuehren. Fuer Aenderungen von unwesentlicher Bedeutung sehen Paragrafen 76 II VwVfG und 76 III VwVfG Moeglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung vor. Mit diesen Vorgaben ist Paragraf 76 VwVfG neben den wortgleichen Regelungen beziehungsweise Verweisungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Laender die zentrale verfahrensrechtliche Bestimmung fuer die Aenderung von Planfeststellungsbeschluessen. (A)

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01479275
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Apr 24 2013 12:58PM