Haftung fuer (Auto)Schaeden durch Schlagloecher und sonstige Strassenunebenheiten
Wer als Verkehrsteilnehmer aufgrund von Strassenunebenheiten einen Schaden erleidet, kann gegen den zustaendigen Strassenbaulasttraeger einen Anspruch aus Paragraf 823 I Buergerliches Gesetzbuch (BGB) unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haben. Verkehrsteilnehmer muessen gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Strasse sich ergebende und nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquellen gesichert oder zumindest vor diesen gewarnt werden. Die Rechtsprechung hat schon mehrfach Ansprueche aus Paragraf 823 I BGB anerkannt, allerdings auch die Grenzen einer Haftung aufgezeigt. Es wird in diesem Zusammenhang die Verkehrssicherungspflicht des Strassenbaulasttraegers als Haftungsgrundlage sowie Umfang und Reichweite der Pflicht dargestellt. Des Weiteren werden die Voraussetzungen fuer ein tatsaechliches Mitverschulden des Geschaedigten, aber auch die Bedeutung der blossen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges fuer die Anrechnung einer Mitschuld eroertert. Umfang und Reichweite der Verkehrsicherungspflicht haengen einerseits von der Verkehrsbedeutung der Strasse ab. Andererseits muessen sich Verkehrsteilnehmer aber den gegebenen Strassenverhaeltnissen anpassen. Je schlechter eine Strasse insgesamt ist, desto hoehere Sorgfaltspflichten sind an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Der Strassenbaulasttraeger muss, um seiner Verkehrssicherungspflicht Genuege zu tun, alles ihm Zumutbare unternehmen, um Schaeden von den Strassenbenutzern abzuwenden. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung haengt vom Einzelfall ab. Ist keine sofortige (dauerhafte) Sanierung eines Strassenschadens moeglich, koennen Provisorien und / oder Warnhinweise ausreichen; Provisorien beduerfen aber regelmaessiger Kontrollen, wobei die Pruefdichte wiederum vom Einzelfall abhaengt. Liegt tatsaechlich ein Verstoss gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, so kann ein Schadensersatzanspruch vermindert sein, weil sich der Geschaedigte die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs oder ein tatsaechliches Mitverschulden anrechnen lassen muss. Ein Mitverschulden ist beispielsweise anzunehmen bei einem Verstoss gegen das Sichtfahrgebot.
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Availability:
- Find a library where document is available. Order URL: http://worldcat.org/issn/09341307
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Authors:
- SCHEIDLER, A
- Publication Date: 2011-9
Language
- German
Media Info
- Pagination: 422-6
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Serial:
- NZV - NEUE ZEITSCHRIFT FUER VERKEHRSRECHT
- Volume: 24
- Issue Number: 9
- Publisher: C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
- ISSN: 0934-1307
Subject/Index Terms
- TRT Terms: Drivers; Indemnity; Legislation; Liability; Potholes; Repairing; Signalization; Smoothness; Travelers; Visibility; Warning systems
- Uncontrolled Terms: Temporary
- Geographic Terms: Germany
- ITRD Terms: 556: Beschilderung; 8125: Deutschland; 1548: Entschädigung; 1556: Gesetzgebung; 1558: Haftung (jur); 3635: Instandsetzung; 9077: Provisorisch; 3073: Schlagloch; 6783: Sichtbarkeit; 3071: Unebenheit; 1755: Verkehrsteilnehmer; 9113: Warnung
- Subject Areas: Highways; Law; I73: VERKEHRSREGELUNG;
Filing Info
- Accession Number: 01372175
- Record Type: Publication
- Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
- Files: ITRD
- Created Date: Jun 6 2012 10:37AM