Staatliche Bauaufsicht ausserhalb der Landesbauordnung
Der Beitrag beschaeftigt sich mit der Bauaufsicht durch den oeffentlichen Auftraggeber am Beispiel des Fernstrassenbereichs und des schienengebundenen Verkehrs. Die Bauaufsicht, zu der auch die Bauueberwachung gehoert, ist eine ordnungsbehoerdliche Aufgabe, die bei Privatbauten durch die Landesbauordnungen geregelt ist. Der oeffentliche Bauherr nimmt diese Aufgaben und Pflichten fuer seine eigenen Bauvorhaben in der Regel selbst wahr und traegt dadurch alleine die Verantwortung fuer die Einhaltung aller oeffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Baurechts. Die im Grundgesetz geregelte Zustaendigkeitsverteilung zwischen Bund und Laendern wird im Bericht hinsichtlich der Gesetzeslage ausfuehrlich erlaeutert, zum Beispiel im Hinblick auf das Bundesfernstrassengesetz (FStrG), in dem alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhaengenden Aufgaben geregelt sind. Diese gesetzlichen Regelungen des Bundes gehen landesrechtlichen Bestimmungen vor, wobei jedoch die Ausfuehrung der Gesetze vom Bund den Landesverwaltungen uebertragen wurde. Die Verantwortungsuebertragung bringt mit sich, dass eine ausreichende Personalausstattung der Laenderverwaltungen gewaehrleistet sein muss. Der Beitrag behandelt die beiden rechtlichen Bereiche Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, und Fernstrassenbereich. Bei den Schienenbahnen wird dazu eingegangen auf Zustaendigkeit, Inhalt der Aufgabe, Delegation und Hinzuziehung Dritter, Einschaltung von Verwaltungshelfern sowie Uebertragung von Aufgaben auf Beliehene. Im Bereich der Bundesfernstrassen verwalten die Laender die Bundesfernstrassen im Auftrag des Bundes (Auftragsverwaltung). Nach Paragraf 4 des FStrG haben die Traeger der Strassenbaulast dafuer einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genuegen. Dazu koennen die Laender Regelungen zur Hinzuziehung Dritter, zum Beispiel Pruefingenieure, Pruefaemter und Pruefsachverstaendige, erlassen. Da die Verantwortung aber weiterhin beim oeffentlichen Auftraggeber liegt, muss sich dieser intensiv mit dem Thema der Qualifikation, Zuverlaessigkeit und Unabhaengigkeit des Pruefingenieurs befassen. Dies gilt insbesondere, da der oeffentliche Bauherr bei schuldhaftem Verhalten des Beliehenen in Haftung genommen werden kann. Die Verantwortung der oeffentlichen Verwaltung gebietet es, dass fuer die bauaufsichtlichen Aufgaben ausreichend Personal mit entsprechendem Sachverstand vorgehalten wird. Es wird ausgefuehrt, dass infolge des fortschreitenden Personalabbaus in den Bauverwaltungen diese zunehmend nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben ordnungsgemaess zu erfuellen, sich aber dessen nicht in jedem Fall bewusst sind. Letztlich fuehrt dieser Mangel an sachkundigem Personal zu Qualitaetsminderungen der oeffentlichen Bauwerke und damit direkt zu einer Kostensteigerung. Es ist daher ein Trugschluss, Personalabbau mit einer erhoehten Wirtschaftlichkeit gleichzusetzen.
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Availability:
- Find a library where document is available. Order URL: http://worldcat.org/issn/14309084
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Authors:
- HALSTENBERG, M
- Publication Date: 2011-4
Language
- German
Media Info
- Pagination: 54-68
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Serial:
- PRUEFINGENIEUR
- Issue Number: 38
- Publisher: BUNDESVEREINIGUNG DER PRUEFINGENIEURE FUER BAUSTATIK
- ISSN: 1430-9084
Subject/Index Terms
- TRT Terms: Administration; Arterial highways; Compliance; Construction; Contractors; Economic efficiency; Legislation; Networks; Personality; Personnel; Private enterprise; Quality assurance; Railroad transportation; Safety; Specifications; Subways; Surveillance; Trolley cars
- Uncontrolled Terms: Responsibility
- ITRD Terms: 3655: Bau; 2748: Fernverkehrsstraße; 1556: Gesetzgebung; 9101: Kontrolle; 102: Personal; 9118: Privat; 9123: Qualitätssicherung; 1063: Schienennetz; 1665: Sicherheit; 1191: Stadtschnellbahn; 1284: Straßenbahn; 2264: Verantwortung; 136: Vertragspartner; 155: Verwaltung; 178: Vorschrifteneinhaltung; 237: Wirtschaftlichkeit
- Subject Areas: Construction; Railroads; Safety and Human Factors; I10: WIRTSCHAFT UND VERWALTUNG;
Filing Info
- Accession Number: 01359425
- Record Type: Publication
- Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
- Files: ITRD
- Created Date: Dec 22 2011 10:15AM