Urteil des Kammergerichts vom 05.10.2009 zu §§ 254 Absatz 1, 823 BGB; §§ 40 Zeichen 121 und 123, 41 Zeichen 274 und 276 StVO (Strassenverkehrsordnung)

Der Verkehrssicherungspflichtige einer Strassenbaustelle (Baugrube in der Strassenmitte) muss die Gefahren ausraeumen oder vor ihnen warnen, die fuer den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Bei einer Baugrube in der Strassenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer Laenge von 2 bis 3 m und einer Breite von circa 1,5 m reicht eine Absicherung mit 15 bis 28 cm hohen Sichtzeichen (Warnhuetchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht aus, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu Paragraf 40 Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) (Baustelle und Fahrbahnverengung) sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu Paragraf 41 StVO, ein Ueberholverbot und eine Hoechstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird; vielmehr sind in einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich. Geraet der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Fahrbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden von 50 Prozent in Betracht. (A)

  • Publication Date: 2010

Language

  • German

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  • Accession Number: 01343742
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Jul 12 2011 11:52AM