Der festzustellende Verwaltungsakt nach Paragraf 28 Abs. 4 Satz 2 FeV

Mit der Novellierung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 19.01.2009 wurde den Verwaltungsbehoerden ausdruecklich erlaubt, die Ungueltigkeit auslaendischer Fahrerlaubnisse im Inland festzustellen. Paragraf 28 Absatz 4 nennt Faelle, in denen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt. Diese Feststellung kann allerdings keinen Niederschlag im Fuehrerschein finden, weil es nicht moeglich ist, sie dort einzutragen. Hingegen ist fuer den Fall der Aberkennung des Rechts, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, das daran anschliessende Verfahren klar geregelt (Paragraf 47 Absatz 2 Satz 2 FeV). Weil fuer die Ungueltigkeitserklaerung nach Massgabe des Paragrafen 28 Absatz 4 Satz 2 FeV eine entsprechende Festlegung fehlt wird im Beitrag untersucht, ob eine Analogie zu Paragraf 47 Absatz 2 FeV die Luecke schliessen kann. Es wird festgestellt, dass der Verordnungsgeber mit der Einfuehrung des Paragrafen 28 Absatz 4 Satz 2 FeV ein grundsaetzlich geeignetes Instrumentarium geschaffen hat, im Inland kraft Gesetzes ungueltige auslaendische Fahrerlaubnisse als solche zu kennzeichnen. Dass er es unterlassen hat festzulegen, wie das im Fuehrerschein einzutragen ist, sei letztlich unschaedlich.

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 253-5
  • Serial:
    • STRASSENVERKEHRSRECHT
    • Volume: 9
    • Issue Number: 7
    • Publisher: NOMOS VERLAGSGESELLSCHAFT MBH
    • ISSN: 1613-1096

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01341069
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: May 26 2011 11:32AM