BEWEISGRENZWERT DER ALKOHOLBEDINGTEN ABSOLUTEN FAHRUNTUECHTIGKEIT BEI ABGESCHLEPPTEN BETRIEBSUNFAEHIGEN FAHRZEUGEN

Nachdem der Bundesgerichtshof den Beweisgrenzwert fuer absolute Fahruntauglichkeit von 1,3 auf 1,1 Promille Blutalkoholgehalt herabgesetzt hat, war noch offen, ob sich dies auf den Lenker eines betriebsunfaehigen Fahrzeuges, das abgeschleppt wird, auswirkt. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Dabei hat er offengelassen, ob der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs als "Fuehrer" desselben anzusehen ist. Auf jeden Fall ist er sowohl hinsichtlich der von ihm geforderten psycho-physischen Leistungsfaehigkeit als auch bezueglich der von ihm in alkoholisiertem Zustand fuer andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefaehrdung einem Kraftfahrzeugfuehrer gleichzustellen.

Language

  • German

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Filing Info

  • Accession Number: 01249309
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 20 2010 5:00AM