DIE BEDEUTUNG DES SUBSIDIARITAETSPRINZIPS FUER DIE EUROPAEISCHE VERKEHRSSICHERHEITSPOLITIK

"In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zustaendigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritaetsprinzip nur taetig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden koennen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden koennen" (Artikel 3 b EG-Vertrag in der Maastricher Fassung). Die Beachtung der Subsidiaritaet stellt eine Rechtspflicht fuer alle EU-Organe dar. Subsidiaritaet braucht nicht geprueft zu werden, wenn eine ausschliessliche Zustaendigkeit der Gemeinschaft besteht. Nur wenn eine Aktivitaet auf EG-Ebene einen "Mehrwert" gegenueber mitgliedstaatlichem Handeln erbringt, soll sie einschreiten. Kann die Gemeinschaft bei gleicher Wirksamkeit zwischen mehreren Mitteln entscheiden, hat sie dasjenige auszuwaehlen, das am wenigsten regulierend ist. Im Ergebnis bedeutet Subsidiaritaet auch, die Unvollkommenheit des Zustaendigen zu akzeptieren. Der europaeische Umweg als Ausweg - das verbietet die Subsidiaritaet. (A) Referat gehalten auf dem internationalen Seminar der Polizei-Fuehrungsakademie in Muenster vom 14. bis 16. Juni 1994. Siehe auch Gesamtaufnahme des Seminars, IDS-Nummer 334488.

  • Corporate Authors:

    POLIZEI-FUEHRUNGSAKADEMIE

    ZUM ROTEN BERGE 18-24
    MUENSTER,   DEUTSCHLAND BR  D-48165
  • Authors:
    • WUERMELING, J
  • Publication Date: 1994

Language

  • German

Media Info

  • Pagination: 39-57

Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01240156
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Nov 20 2010 12:19AM