DAS KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ 1994 (KHVG 1994)

Durch die im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) erfolgte genauere zwingend gesetzliche Umschreibung des Inhalts von Kfz-Haftpflichtversicherungsvertraegen sollen jene Nachteile, die dem Versicherungsnehmer durch die infolge der dritten EG-Schadensrichtlinie gebotene Aufhebung der aufsichtsbehoerdlichen Genehmigungspflicht von Versicherungsbedingungen entstehen konnten, moeglichst ausgeglichen werden. Der Umfang dieses "Ausgleichs" ist jedoch dadurch begrenzt, dass auch die in ein KHVG aufgenommenen zwingenden, den Inhalt des Vertrages festlegenden Rechtsvorschriften im "Allgemeininteresse" geboten sein muessen. Die wissenschaftliche Diskussion ueber diesen im Artikel 28 der dritten EG-Schadensrichtlinie enthaltenen aeusserst unbestimmten Rechtsbegriff des "Allgemeininteresses" dauert an. Der oesterreichische Gesetzgeber musste auch auf jene EG-Richtlinienbestimmungen reagieren, die eine normative Beschraenkung der von den Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife verbieten, soweit sie nicht im "Allgemeininteresse", insbesondere zur Vermeidung von Rechtsmissbraeuchen, geboten erscheint. Die Aenderungen der Rahmenbedingungen fuer die Tarife bestehen also im wesentlichen im Wegfall bestehender Vorschriften im KHVG. Waehrend das bisher bestehende einheitliche und geschlossene Bonus-Malus-System dem marktwirtschaftlichen Gebot der freien Tarifgestaltung zum Opfer fiel und im KHVG nur noch in den Uebergangsbestimmungen fuer "alte Vertraege" existiert, vermochte die Versicherungswirtschaft ihre Interessen an der gesetzlichen Verankerung des bisherigen einheitlichen Spalttarifes im KHVG jedenfalls bis zu einem gegenteiligen Urteil des Europaeischen Gerichtshofes (EuGH) ueber die Zulaessigkeit dieses Einheitstarifes durchzusetzen und vermied dadurch das betraechtliche Risiko von Sanktionen wegen eines Verstosses gegen kartellrechtliche Vorschriften der EG. Immerhin wurde das Kuendigungsrecht nach Praemienerhoehungen durch das Versicherungsunternehmen, wenn auch auf eine Weise, die einer ehestmoeglichen Novellierung dieser gesetzlichen Bestimmungen bedarf, zunaechst in den Uebergangsbestimmungen des KHVG verankert. Mit dem KHVG wurde der Versuch unternommen, einen Kompromiss zwischen den "Gesetzen des freien Marktes" und jenen des Konsumentenschutzes zu finden. (A)

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  • German

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