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    <title>Transport Research International Documentation (TRID)</title>
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    <managingEditor>tris-trb@nas.edu (Bill McLeod)</managingEditor>
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      <title>Transport Research International Documentation (TRID)</title>
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      <title>Wirkung des absoluten Alkoholverbots auf Fahranfänger/-innen und junge Fahrer/-innen</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2589056</link>
      <description><![CDATA[Innerhalb der Probezeit und vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gilt in Deutschland seit dem 1. August 2007 ein absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr. Im Rahmen einer Online-Panelbefragung wurde untersucht, wie das Alkoholverbot wirkt und welche Faktoren maßgeblich beeinflussen, dass einige Personen nach dem Wegfall des Verbots damit beginnen, alkoholisiert zu fahren, während andere weiterhin darauf verzichten. Darüber hinaus wurde geprüft, inwieweit sich die beiden Personengruppen von Personen unterscheiden, die sowohl während des absoluten Alkoholverbots als auch danach unter Alkoholeinfluss fahren. Ein theoretisch fundiertes Modell zu den Determinanten des Fahrens unter Alkoholeinfluss und zu möglichen Verhaltensänderungen nach dem Wegfall des absoluten Alkoholverbots wurde entwickelt. Zur Überprüfung der zugrundeliegenden Modellannahmen wurden Fokusgruppeninterviews durchgeführt und das Modell im Rahmen einer Online-Befragung empirisch geprüft. 1.227 junge Fahrer/-innen wurden befragt, die sich entweder noch in der Phase des absoluten Alkoholverbots befanden oder diese Phase bereits durchlaufen hatten. Es zeigte sich, dass das absolute Alkoholverbot grundsätzlich - wenn auch nicht vollumfänglich - wirkt. 57,0 Prozent der Befragten verhielten sich während des absoluten Alkoholverbots regelkonform, 43,0 Prozent zeigten - in seltenen Fällen - regelwidriges Verhalten. Festzustellen ist des Weiteren, dass lediglich 21,1 Prozent der Befragten ihr zuvor abstinentes Fahrverhalten auch nach dem Wegfall des Verbots beibehielten, 42,9 Prozent wechselten vom abstinenten Fahrverhalten zum Fahren unter dem Einfluss von (gegebenenfalls auch nur geringen Mengen) Alkohol. Die Wirkung des absoluten Alkoholverbots ist also primär auf den Gültigkeitszeitraum der gesetzlichen Regelung beschränkt. Insbesondere die "subjektiv wahrgenommene Entdeckungswahrscheinlichkeit", die "subjektiv wahrgenommene Strafhärte", die "deskriptive Norm", die "personale Norm", "situative Faktoren" und die "Häufigkeit normrelevanter Situationen" erweisen sich als bedeutsame Faktoren für die Anzahl an alkoholisierten Fahrten während und nach dem absoluten Alkoholverbot. Auf Basis der Ergebnisse wird empfohlen, das absolute Alkoholverbot bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auszuweiten. Geboten erscheine auch, den Umfang der polizeilichen Überwachung zu intensivieren sowie im frühen Jugendalter, während der Fahrausbildung und nach dem Ende der Probezeit Angebote zur Vermittlung von alkoholbezogenem Wissen, zur Reflexion des Konsumverhaltens und zur Förderung der Selbstwirksamkeit zu etablieren. ABSTRACT IN ENGLISH: Since 1st August 2007, drivers within the probationary period and drivers before the age of 21 are subject to an absolute ban on alcohol in road traffic in Germany. An online panel survey was conducted to investigate the effect of the absolute alcohol ban and which factors significantly influence the fact that some people start driving under the influence of alcohol after the ban has been lifted, while others continue to abstain from alcohol when driving. In addition, the extent to which these two groups differ from those who drive under the influence of alcohol both during the absolute alcohol ban and after it has been lifted was examined. For this purpose, a theoretical model on the determinants of driving under the influence of alcohol and on possible behavioural changes in the period after the absolute alcohol ban was developed. To test the underlying model assumptions, focus group interviews were conducted. The model was empirically tested in an online survey. In this survey, 1.227 young drivers were surveyed, who were either still subject to the absolute alcohol ban or had already passed this phase. 57.0 percent of those surveyed behave in accordance with the rules during the absolute alcohol ban, while 43.0 percent exhibited - in rare cases - non-compliant behaviour. Only 21 percent of the respondents maintained their previously abstinent driving behaviour after the ban was lifted. 43 percent switched from abstinent driving behaviour to driving under the influence of alcohol (even if only small amounts). The effect of the absolute alcohol ban is therefore primarily limited to the period of validity of the legal regulation. Particularly, the "subjectively perceived probability of detection", the "subjectively perceived severity of punishment", the "descriptive norm", the "personal norm", "situational factors", and the "frequency of norm-relevant situations" prove to be significant for the number of drunk driving incidents during the absolute alcohol ban and beyond this period. Based on the results, it is recommended to extend the absolute alcohol ban until the age of 24 to prevent drunk driving. Additionally, it seems necessary to intensify police monitoring and to establish programs to impart alcohol related knowledge, to reflect on consumption behaviour, and to promote self-efficacy in early adolescence, during driver training and after the end of the probationary period.]]></description>
      <pubDate>Mon, 18 Aug 2025 12:27:01 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/2589056</guid>
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      <title>Wirkung des absoluten Alkoholverbots auf Fahranfänger/-innen</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2587150</link>
      <description><![CDATA[Seit dem 1. August 2007 gilt in Deutschland innerhalb der zweijährigen Probezeit und vor der Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr. In der Folge sanken kurz- und langfristig die alkoholbezogenen Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten in der Altersgruppe deutlich. Untersucht werden sollte, was Fahranfänger/-innen zur Einhaltung des absoluten Alkoholverbots motiviert, wie sich das Fahrverhalten nach dem Wegfall des absoluten Alkoholverbots verändert, und wie der positive Einfluss des absoluten Alkoholverbots im Sinne abstinenten Fahrens langfristig stabilisiert und unterstützt werden kann. Zusammengefasst zeigen die Ergebnisse, dass das absolute Alkoholverbot und die Sanktionierung bei Zuwiderhandlung als extrinsische Motivation ganz wesentlich dafür sind, dass Fahranfänger/-innen abstinent fahren. Die Wirkung des absoluten Alkoholverbots für das abstinente Fahren ist primär auf den Zeitraum der gesetzlichen Reglementierung beschränkt. Danach orientieren sich Fahrer/-innen an der dann geltenden 0,5-Promillegrenze. Die Dauer des absoluten Alkoholverbots reicht demnach allein nicht aus, um bei allen Fahranfänger/-innen das strikte Trennen von Trinken und Fahren zu internalisieren und somit zur Gewohnheit werden zu lassen. Der Anteil der Fahranfänger/-innen, für die das zutrifft, war in dieser Befragung überraschend hoch. Die Studie zeigt, dass es Optimierungspotenzial bei der Ausgestaltung des absoluten Alkoholverbots für Fahranfänger/-innen gibt. Neben der extrinsischen Motivation spielen Faktoren der intrinsischen Motivation eine wesentliche Rolle für das abstinente Fahren. Fahranfänger/-innen, die auf diese Ressourcen zurückgreifen können, fahren mit höherer Wahrscheinlichkeit auch nach dem Wegfall des absoluten Alkoholverbots abstinent.]]></description>
      <pubDate>Mon, 18 Aug 2025 12:27:01 GMT</pubDate>
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    </item>
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      <title>Anhebung des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2505740</link>
      <description><![CDATA[Infolge der Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland und speziell von Paragraf 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) kam es dazu, dass eine interdisziplinäre Expertengruppe eingesetzt wurde mit dem Ziel, Empfehlungen zum Wert einer THC-Konzentration im Blut zu geben, bei der nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Der verkehrspolizeiliche Vertreter in der Arbeitsgruppe hat sich aufgrund von Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Anhebung des THC-Grenzwertes gegen die Empfehlung ausgesprochen, letztlich kam es jedoch zur normativen Verankerung und den entsprechenden Rechtsanpassungen. Ausgehend von Anmerkungen hierzu setzt sich der Beitrag mit dem Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende und dem Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger/-innen auseinander. Des Weiteren werden die Herausforderungen für die  Verkehrsüberwachung und die zielgruppenorientierte Präventionsarbeit der Polizei aufgezeigt, die sich aus der neuen Rechtslage ergeben.]]></description>
      <pubDate>Thu, 06 Feb 2025 09:23:07 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/2505740</guid>
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      <title>Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis? Zum Arbeitskreis II des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2022</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2278468</link>
      <description><![CDATA[Im Arbeitskreis II des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2022 befassen sich die Experten mit der Thematik "Cannabis im Straßenverkehr - Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten". Der Beitrag erörtert die Vergleichbarkeit der Rauschmittel Alkohol und Cannabis im Hinblick auf Pharmakokinetik und Pharmakodynamik. Des Weiteren wird diskutiert, ob nach Stand der Wissenschaft die geltenden Grenzwerte - mit Fokus auf der Fahrsicherheit gemäß Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz, Paragrafen 315c, 316 Strafgesetzbuch - tatsächlich noch aktuell sind. Eingegangen wird des Weiteren auf den Problembereich "Medizinal-Cannabis".]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Oct 2023 09:32:14 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 08.04.2021 zu Paragraf 9 StVG, Paragrafen 254, 827 BGB</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2190114</link>
      <description><![CDATA[Wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt. Der Einwand, er habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson nicht mehr erkennen können, verfängt nicht. Insofern knüpft ein Mitverschuldensvorwurf gemäß Paragrafen 254, 827 Satz 2 BGB bereits daran an, dass man sich zumindest fahrlässig durch Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem man nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Selbst wenn der Mitfahrer ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden ist, entlastet ihn dies nicht. Er hätte sich jedenfalls nicht selbstverschuldet in einen Zustand versetzen dürfen, der die mögliche Eigensorgfalt im weiteren Verlauf ausschließt. Verursacht der betrunkene Fahrer einen Auffahrunfall, bei dem der Mitfahrer zu Schaden kommt, ist es daher sachgerecht, Letzterem hinsichtlich seiner dabei erlittenen Verletzungen eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel aufzuerlegen. (A)]]></description>
      <pubDate>Wed, 05 Jul 2023 16:37:46 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/2190114</guid>
    </item>
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      <title>Zur subjektiven Wahrnehmbarkeit von Alkohol in Wasser</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2195147</link>
      <description><![CDATA[Aus einem Gutachtenauftrag bezüglich einer Trunkenheitsfahrt entstand aufgrund der Einlassungen des Beschuldigten die Frage, inwieweit Alkohol (zum Beispiel Korn) in Wasser mit Limettenscheibe geruchs- und geschmackssensorisch erfasst werden kann. In einer anonymisierten Doppelblindstudie wurden 32 Probandinnen und Probanden je 6 Becher mit 50 ml durchsichtiger Flüssigkeit, einer Limettenscheibe und jeweils unterschiedlicher Menge von Alkohol (Korn 32 Volumenprozent) angeboten. Durch die Testpersonen sollte beurteilt werden, ob die Flüssigkeit nach Alkohol riecht und/oder schmeckt. Bei einem Verhältnis von 5 ml Korn (32 Volumenprozent) auf 50 ml Wasser wurde der Alkohol von 15 % der Testpersonen geruchssensorisch und von 46 % der Testpersonen geschmackssensorisch erkannt. Bei einem Mischverhältnis von 10 ml Korn (32 Volumenprozent) auf 50 ml Wasser wurde der Alkohol von 98 % der Testpersonen anhand des Geschmacks sicher erkannt. Durch die vorliegende Doppelblindstudie konnte gezeigt werden, dass eine gewisse Menge Alkohol (aus Korn) in Wasser geruchs- und geschmackssensorisch unbemerkt zugeführt werden kann. Da 10 ml Korn (32 Volumenprozent) auf 50 ml Wasser mit einer Ausnahme von allen Testpersonen geschmackssensorisch erkannt wurde, jedoch 5 ml Korn (32 Volumenprozent) auf 50 ml Wasser nur von 46 % der Testpersonen geschmackssensorisch erkannt wurde, kann vermutet werden, dass in diesem Bereich eine Art relevanter Cut-off Wert existiert. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: Based on an appraisal order regarding a drunk driving incident and claims of the accused, the question was raised to what extent alcohol (e.g. Korn) can be detected by smell and taste in water with a lime slice. In an anonymous double-blind study, 32 subjects were each offered 6 cups with 50 ml of transparent liquid, a slice of lime and different volumes of alcohol (Korn 32% ABV). The subjects should assess whether the liquid smells and/or tastes of alcohol. At a ratio of 5 ml Korn (32% ABV) to 50 ml water, 15% of the subjects recognized the alcohol by smell and 46% by taste. At a mixing ratio of 10 ml Korn (32% ABV) to 50 ml water, 98% of the subjects recognized the alcohol based on taste. The presented double-blind study disclosed that a certain amount of alcohol (here: Korn) in water can go unnoticed in terms of smell and taste. Since 10 ml Korn (32% ABV) in 50 ml water was taste-sensibly recognized by all but one of the subjects, but 5 ml Korn (32% ABV) in 50 ml water was only recognized by taste by 46% of the subjects, it can be assumed that some kind of relevant cut-off value exists in this area. (A)]]></description>
      <pubDate>Thu, 29 Jun 2023 16:19:23 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Alkoholverbot für Fahranfänger</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/2005753</link>
      <description><![CDATA[Zum 1.08.2007 wurde Paragraf 24c in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingefügt, der ein generelles Alkoholverbot für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und für Fahrerlaubnisinhaber bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres vorsieht. Dabei kommt es weder auf eine bestehende Fahrunsicherheit, noch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit an. Verboten ist der Konsum alkoholischer Getränke während der Fahrzeugführung sowie die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter der Wirkung von Alkohol. Behandelt werden unter anderem die Tatbestände, Konkurrenzen, Sanktionierung und Verjährung.]]></description>
      <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 15:40:21 GMT</pubDate>
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    </item>
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      <title>Ethylglucuronid-Konzentrationen in Blut und Urin nach der Anwendung von alkoholhaltigem Gesichtswasser</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1903758</link>
      <description><![CDATA[Ethylglucuronid (EtG) ist ein direkter Alkoholbiomarker, der den Nachweis einer Alkoholaufnahme ermöglicht und dessen Abwesenheit im Urin als Abstinenzbeleg im Rahmen von Abstinenzkontrollprogrammen dient. Ein möglicher Kontakt mit Alkohol kann nicht nur durch den oralen Konsum alkoholhaltiger Getränke und Speisen, sondern auch durch die Benutzung diverser Produkte des täglichen Lebens, wie zum Beispiel  Putz- und Hygienemittel (Desinfektionsmittel, Gesichtswasser, Mundwasser, Haarwasser, etc.), Medikamente oder Kosmetika, gegeben sein. In der vorgestellten Studie wurde überprüft, ob eine frequentierte Nutzung beziehungsweise Anwendung alkoholhaltiger Lösungen im Gesicht zu positiven EtG-Befunden im Urin führen kann, und ob diese gegebenenfalls auch über dem CTU-Grenzwert von 100 ng/mL liegen können. Die Ergebnisse dieser Studie zeigen, dass nach der Applikation von alkoholhaltigen Lösungen im Gesicht bei allen Probanden EtG im Urin nachweisbar war. Die Maximalkonzentration wurde im Mittel 91 Minuten nach der Applikation erreicht und lag im Bereich von 54 – 675 ng EtG pro mL Urin. Neben den interindividuellen Unterschieden der EtG-Konzentrationen im Urin zeigten sich an den fünf Versuchstagen auch intraindividuelle Unterschiede. Der Vergleich einzelner Gruppenparameter, wie Geschlecht, Alter, verwendete Alkohollösung oder dem generellen Alkoholkonsum (AUDIT-Test) mit der ermittelten EtG-Konzentration zeigte hohe Standardabweichungen und keine Signifikanz (Signifikanzniveau p ≤ 0,05). Unter Beachtung und bei Einhaltung der Einbestellungskriterien für Abstinenzkontrollprogramme sollten die EtG-Werte im Urin im Laufe des folgenden Tages unter den geforderten Grenzwert fallen, wenn nach der Einbestellung (maximal 24 h Differenz) keine weiteren Applikationen von ethanolhaltigen Lösungen durchgeführt werden. Da eine Anwendung von alkoholhaltigem Gesichtswasser zu einer EtG-Konzentration im Urin über dem CTU-Grenzwert (größer 100 ng/mL) führen kann, sollte im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms auf einen Verzicht hingewiesen werden. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: Ethyl glucuronide (EtG) is a direct alcohol biomarker that allows the detection of alcohol intake. Its absence in chemical-toxicological tests (CTU) can serve as evidence of abstinence in abstinence control programs. However, contact with alcohol is not limited exclusively to oral consumption of alcoholic beverages and food. It can occur through various products of everyday life, such as cleaning and hygiene products (disinfectants, facial tonic, mouthwash, hair lotion, etc.), medications, or cosmetics. The presented study investigated the effect of excessive use of facial tonics on EtG concentrations and the generation of positive findings above the CTU limit of 100 ng/mL. After the application of alcohol-containing solutions to the face, EtG was detectable in the urine of all subjects. The maximum concentration was reached on average approximately 91 minutes after application and ranged from 54 – 675 ng EtG per mL urine. In addition to interindividual differences in urinary EtG concentrations, striking intraindividual differences were also evident in the five-day experiment. A comparison of individual group parameters, such as gender, age, applied alcohol solution, or general alcohol consumption (AUDIT test) with the determined EtG concentration showed remarkably high standard deviations and thus no significance (significance level p ≤ 0.05). If no further applications of ethanol-containing solutions are performed already after scheduling the appointment in abstinence control programs (maximum 24 h difference), the EtG values in urine should fall below the required threshold of abstinence over the following day. Because the application of alcohol-containing facial tonic can result in urine EtG concentrations above the CTU limit (> 100 ng/mL), the abstinence control program criteria should recommend a general avoidance of such products. (A)]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Feb 2022 11:09:10 GMT</pubDate>
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      <title>Handwörterbuch der Verkehrspsychologie</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1729533</link>
      <description><![CDATA[Das Wörterbuch versteht sich als ein lexikalisches Wörterbuch, weil zwar nicht alle Begriffe, wohl aber die wichtigsten Begriffe, näher erläutert werden. Das Hauptanliegen besteht in der Darstellung bestimmter Themen und Bereiche im Zusammenhang, so zum Beispiel für suchterzeugende Substanzen (Stoffe) in Alkohol, Drogen, Medikamenten, Nikotin − oder für die Begriffe Fahrausbildung, Fahrerlaubnis, Fahreignung (gar mit leichter Abweichung von der alphabetisch anzuordnenden Reihenfolge). Der Wirrnis der in der verkehrspsychologischen Literatur verwendeten Begriffe, wie Fahrerlaubnisrecht oder Fahreignungsrecht, soll mit Hinweis/Bezugnahme auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG) begegnet werden. Das sogenannte Verkehrsrecht setzt sich zusammen aus Vorschriften des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts. Zum privaten Verkehrsrecht zählt zum Beispiel das Vertragsrecht, wie die Gewährleistung beim Autokauf oder das Haftungsrecht bei der Schadensregulierung. Zum Öffentlichen Verkehrsrecht zählen das Verkehrsverwaltungsrecht (Vorschriften über Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis) und das Verkehrsstraf- und Verkehrsbußgeldrecht. Diese Ausdrucke sind aber Sammlungen von Vorschriften/Verordnungen, nicht selbst das Recht. Für die Verkehrspsychologie ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ausschlaggebend. (A)]]></description>
      <pubDate>Fri, 10 Sep 2021 11:45:13 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Re-Evaluation des Alkoholverbots für Fahranfängerinnen und Fahranfänger</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1762983</link>
      <description><![CDATA[Die Wirksamkeit des Alkoholverbots für Fahranfängerinnen und Fahranfänger, das seit dem 01. August 2007 gilt, wurde kurz nach dessen Einführung erstmals evaluiert (siehe AN 01335715). Dabei konnte ein deutlicher Rückgang alkoholbedingter Unfälle und alkoholbedingter Verkehrsverstöße sowie eine hohe Akzeptanz der Maßnahme nachgewiesen werden. In der vorliegenden Re-Evaluation wurden nunmehr die längerfristigen Wirkungen dieser Regelung untersucht. Dahinter steht die Frage, ob das Alkoholverbot neben der direkten Wirkung, das Fahren unter Alkoholeinfluss bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern zu verhindern beziehungsweise zu verringern, auch eine sozialisierende Wirkung dahingehend ausübt, dass Personen, die es von Beginn ihrer Karriere als Autofahrende gewohnt sind, Trinken und Fahren zu trennen, diese Verhaltensweise auch in ihrer weiteren Fahrkarriere beibehalten, auch wenn sie nicht mehr unter das Gesetz fallen. Es wurde daher geprüft, wie sich das Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger langfristig auf das alkoholbedingte Unfallgeschehen und auf alkoholbedingte Verkehrsverstöße auswirkt und wie sich die Einstellungen zum Alkoholverbot entwickelt haben. Hierzu wurden die Daten der amtlichen Unfallstatistik sowie die Daten des Fahreignungsregisters (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes herangezogen und eine Repräsentativbefragung zur Erfassung der Einstellungen gegenüber dem Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger durchgeführt. Die Analyse des Unfallgeschehens zeigt, dass die (ehemaligen) Fahranfängerinnen und Fahranfänger der ersten Kohorte, die unter das Alkoholverbot fiel, auch langfristig seltener alkoholisiert an Straßenverkehrsunfällen beteiligt sind als Vergleichsgruppen. Somit ging das Alkoholunfallgeschehen in dieser Kohorte nicht nur für die Zeit zurück, in der das Alkoholverbot für sie galt. Auch nach Ende der Probezeit beziehungsweise nach Erreichen des 21. Lebensjahres entwickelten sie sich bezüglich ihres Alkoholunfallgeschehens besser als die Vergleichsgruppen. Zudem ist der Alkoholisierten-Anteil bei den Fahranfängerinnen und Fahranfängern in den letzten elf Jahren seit Einführung des Gesetzes signifikant stärker zurückgegangen als bei den Fahrerfahrenen. Dieses Ergebnis wurde durch die Analyse der alkoholbedingten Verkehrsverstöße bestätigt. Die Zahl alkoholbedingter Delikte reduzierte sich auch langfristig deutlich stärker in der Gruppe der jungen Fahranfängerinnen und Fahranfänger im Vergleich zu der Gruppe der Älteren und Fahrerfahrenen. Die Akzeptanz des Alkoholverbots ist bei den heutigen Fahranfängerinnen und Fahranfängern weiterhin sehr hoch und gegenüber der ersten Evaluation noch gestiegen. Ebenso hat sich die Akzeptanz auch in der Kohorte derer, die bei Einführung des Alkoholverbots in 2007 erstmalig unter das Alkoholverbot fiel, erhöht. Demnach wird das Alkoholverbot auch langfristig für sinnvoll erachtet, auch wenn die Fahrerinnen und Fahrer selbst nicht mehr unter das Gesetz fallen. Gegenüber der ersten Evaluation sind sowohl das Autofahren ebenso wie der Konsum von Alkohol für die heutigen Fahranfängerinnen und Fahranfänger weniger bedeutsam als noch in 2008. Gleiches gilt auch in der Kohorte der älteren Befragten, die die erste Kohorte der Fahrfängerinnen und Fahranfänger waren, die unter das Alkoholverbot fielen. Diese beiden Entwicklungen scheinen längerfristige gesellschaftliche Trends abzubilden, die die Wirksamkeit und Akzeptanz des Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfänger unterstützen können. Insgesamt belegen die Ergebnisse der vorliegenden Re-Evaluation eine überdauernde Wirksamkeit des Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Die positive Entwicklung des alkohol-bedingten Unfallgeschehens und der alkoholbedingten Verkehrsverstöße sowie die weitere Zunahme der Akzeptanz liefern einen deutlichen Beleg dafür, dass das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen auch in der langfristigen Betrachtung einen positiven Beitrag zur Verkehrssicherheit leistet, indem es nicht nur auf die unmittelbare „Zielgruppe“ der Maßnahme – die Fahrneulinge – wirkt, sondern auch in den Folgejahren, wenn die Fahrerinnen und Fahrer nicht mehr unter das Alkoholverbot fallen, positive Wirkungen entfaltet. Daher gilt es, die Akzeptanz und Regelbefolgung in Bezug auf diese wirksame Maßnahme weiterhin aufrechtzuerhalten und die Gefährlichkeit und Nichttoleranz des Fahrens unter Alkoholeinfluss im Rahmen von Fahrausbildung, Verkehrserziehung sowie von Informations- und Aufklärungsmaßnahmen zu thematisieren. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: The effectiveness of the zero tolerance law for novice drivers, which has been in force since 01.08.2007, was evaluated for the first time shortly after its introduction (see AN 01335715). The results showed a significant decrease of alcohol-related accidents and alcohol-related traffic offences as well as a high acceptance of the law in the target group of novice drivers. The present re-evaluation sought to investigate the long-term effects of the zero tolerance law to assess whether the law – besides a direct impact of reducing DUI of novice drivers – had a socialising effect to such degree that novice drivers who are accustomed to separate drinking and driving maintain this behaviour in their further driving career even though they are not subject to the zero tolerance law anymore. For this purpose, long-term effects on alcohol-related accidents and alcohol-related traffic offences were analysed using data of the official road accident statistics and the Register of Driver Fitness. Additionally, a representative survey was conducted to determine knowledge, attitudes and behavioural intentions towards the zero tolerance law. According to the analysis of the accident data, (former) novice drivers of the first cohort affected by the zero tolerance law were also in the long-term less frequently involved in alcohol-related accidents than comparison groups. Thus, alcohol-related accidents did not only decrease during the period drivers were subject to the regulation, but they also developed better than comparison groups afterwards. Furthermore, the share of DUI has decreased significantly more in the group of novice drivers than in the group of experienced drivers during the past eleven years since the introduction of the law. This result was confirmed by the analysis of alcohol-related traffic offences: The number of offences for novice drivers declined disproportionately compared to older and more experienced drivers in the considered period. Acceptance of the zero tolerance law was very high in the group of novice drivers and even increased compared to the first evaluation. For former novice drivers who belonged to the first cohort subject to the zero tolerance law, the acceptance rate was even higher than in the evaluation in 2010 indicatingthat the zero tolerance law is still deemed to be important in the long term also by those who are not affected by this regulation anymore. Compared to the first evaluation, alcohol consumption and car driving both appeared to be less important for the present novice drivers than it was in 2008. The same held true for the respondents belonging to the first cohort of drivers under the zero tolerance law who are now experienced drivers. These two developments seem to display long-term societal trends that might support effectiveness and acceptance of the zero tolerance law for novice drivers. Conclusively, the results of the present re-evaluation proved a lasting effectiveness of the zero tolerance law for novice drivers. The positive development of alcohol-related accidents and alcohol-related traffic offences as well as further increased acceptance provided clear evidence that the zero tolerance law for novice drivers contributed to traffic safety in a long-term perspective. The law had effects not only on the primary „target group“ of novice drivers, but also on drivers in the subsequent years when the law does not apply to them anymore. Therefore, acceptance and compliance to this effective measure should be kept up and riskiness and non-tolerance of DUI should be further addressed in driver training, road safety education and awareness and information campaigns. (A)]]></description>
      <pubDate>Thu, 22 Jul 2021 16:50:19 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/1762983</guid>
    </item>
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      <title>Nachweisbarkeit von Poppers und deren mögliche Relevanz im Straßenverkehr</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1844076</link>
      <description><![CDATA[Alkylnitrite (Poppers) werden aufgrund ihrer muskelrelaxierenden und beschriebenen luststeigernden Wirkeigenschaften missbräuchlich konsumiert. Im Körper werden Alkylnitrite sehr schnell zu ihrem korrespondierenden Alkohol und Nitrat verstoffwechselt. Insbesondere im Falle eines Konsums in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist ein relevanter Einfluss durch diese Substanzen aufgrund von möglichen verkehrsrelevanten Nebenwirkungen (unter anderem Benommenheit, Schwindel sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) nicht von der Hand zu weisen. Daher wurde ein Selbstversuch hinsichtlich der Nachweisbarkeit der korrespondierenden Alkohole der Alkylnitrite im Blut und im Urin durchgeführt. Hierfür haben zwei Probanden Alkylnitrite in einer Konsum-üblichen Dosierung inhaliert. Anschließend wurden den Probanden in kurzen Abständen über einen Zeitraum von etwa 80 Minuten Blutproben entnommen sowie Urinproben asserviert und diese auf die entsprechenden Alkohole untersucht. In keiner der Blut- und Urinproben konnten Alkohole nachgewiesen werden. Dies könnte zum einen auf die kurze Halbwertszeit, zum anderen auf die nur sehr niedrigen zu erwartenden Konzentrationen zurückzuführen sein. Das Resultat dieses Versuches sowie die Evaluierung von Verdachtsfällen (auf Poppers) aus dem Untersuchungsgut der Rechtsmedizin Köln unterstreichen, dass auch im Falle eines entsprechenden Analyseauftrags eine Aufnahme von Poppers analytisch in der Regel nicht nachzuweisen sein wird. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: Alkyl nitrites (poppers) are abusively consumed due to their muscle-relaxing and aphrodisiac properties. Once in the system, alkyl nitrites are rapidly metabolised to their corresponding alcohol and nitrate. Especially in case of taking just before driving, a remarkable influence on driving safety cannot be dismissed due to possible traffic related side effects (including drowsiness, dizziness and concentrations and attention disorders). Therefore, a self-experiment concerning the detectability of the corresponding alcohols of alkyl nitrites in blood and urine was performed. For this purpose, two individuals inhaled alkyl nitrates in a consumption-typical manner. Subsequently, blood samples were taken at short time intervals and urine samples were collected and analysed for the corresponding alcohols. Alcohol could not be detected in any of the blood or urine samples. This could be due to the short half-life or very low expected concentrations. The result of this experiment as well as the evaluation of suspected cases (of poppers) underline that even in case of a contemporary taking a detection of corresponding alcohols is very unlikely. (A)]]></description>
      <pubDate>Wed, 30 Jun 2021 12:21:42 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/1844076</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Wie viele Muffins mit Alkohol müssen für eine relevante Beeinflussung durch Alkohol konsumiert werden?</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1633161</link>
      <description><![CDATA[Der Genuss von alkoholischen Getränken führt bei den einzelnen trinkenden Personen zu mehr oder weniger unterschiedlich stark ausgeprägten Alkoholwirkungen - in Abhängigkeit unter anderem vom Geschlecht, Gewicht, der aufgenommenen Alkoholmenge und der Alkoholgewöhnung. Immer wieder werden Juristen, Richter und medizinische beziehungsweise toxikologische Sachverständige mit Einlassungen von Personen konfrontiert, die nach eigenen Angaben keine alkoholischen Getränke konsumiert haben, sondern behaupten, dass die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration (BAK) durch den Genuss von alkoholhaltigen Lebensmitteln (Kuchen, Pralinen etc.) hervorgerufen wurde. Um eine mögliche Alkoholbeeinflussung nach dem Konsum von Muffins, die mit Alkohol hergestellt wurden, zu ermitteln, wurden für verschiedene BAK die erforderlichen Muffinmengen für Männer und Frauen berechnet und deren praktische Handhabbarkeit diskutiert. Dazu wurden Muffins mit Rum (40 Volumen-%) beziehungsweise Eierlikör (14 Volumen-%) bei 180 °C unterschiedlich lange gebacken (5 bis 23 min) und die Restethanolmengen ermittelt, indem 200 mg Subproben mit 700µl Wasser und 100 µl 0,4 %0 tert.-Butanol als internen Standard versetzt und mittels GC-FID-System an einer Kapillarsäule aufgetrennt und analysiert wurden. Deutliche Unterschiede in den Restethanolmengen in den Muffins konnten in Abhängigkeit von der Backzeit festgestellt werden, während die Unterschiede zwischen den Subproben aus der Muffinmitte und nahe dem oberen Rand eher gering ausfielen. In rumhaltigen Muffins blieben 30 % Restalkohol vom Rohteig enthalten, während in eierlikörhaltigen Muffins nach gleich langer Backzeit (17 min) noch bis zu 42 % Ethanolgehalt vom Rohteig nachweisbar waren. Die Ethanolgehalte in den Eierlikör-Muffins waren um den Faktor 3 erhöht im Vergleich zu den rumhaltigen Muffins, was unter anderem durch die Rezepturen für die einzelnen Muffinsorten bedingt ist. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: The consumption of alcohol by drinking leads to a more or less alcohol intoxication. Iin court, the measured blood alcohol concentration is somestimes explained by eating cakes prepared with alcohol. But, how many alcohol-containing muffins have to be eaten by persons in dependency of their body weight and gender? Muffins were prepared in-house using different formulas with rum (40 volume %) or advocaat (14 volume %) and baked at 180 °C for different time periods (5 to 23 min). Several aliquots (- 200 mg) of the prepared muffins were mixed with 700 µl water and 100 µl of 0.4 %0 tert.-butanole as internal standard. Analysis of the aliquots was performed using a GC-FID system with a capillary column. Differences in the remaining alcohol concentrations were observed depending of the baking time. The alcohol concentrations at the core and more outside of the muffins were slightly different caused by the volatileness of the alcohol during the baking process. However, about 30 % of the raw dough alcohol concentration remained inside the muffins after 17 minutes. Interestingly, the alcohol concentrations inside the advocaat muffins were clearly higher (about 3 times) compared to the rum muffins. Calculations of alcohol concentrations in different persons (e.g. body weight, gender) were performed and the relevance of a (possible) alcoholization will be discussed. (A)]]></description>
      <pubDate>Thu, 11 Jul 2019 09:35:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/1633161</guid>
    </item>
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      <title>Zur Wahrnehmbarkeit von Konzentrationsunterschieden verschiedener Alkohole in der Atemluft menschlicher Probanden</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1633157</link>
      <description><![CDATA[Vor Gericht ist der Alkoholisierungsgrad eines Angeklagten oder Zeugen in vielen Fällen ein wichtiger Aspekt. Es fehlen jedoch häufig tatzeitbezogene Atemalkohol- sowie Blutalkoholkonzentrationsmessungen. Das Fehlen dieser wichtigen Daten führt zu Einschätzungen des Alkoholisierungsgrades durch Zeugenaussagen. Ihre Einschätzungen basieren neben beobachteten körperlichen Ausfallerscheinungen sowie beobachtetem Alkoholkonsum auf der Wahrnehmung von Alkoholfahnen. Zudem hängen von der spontanen Wahrnehmung von Alkoholgeruch in der Atemluft einer Person in der Praxis weitere polizeiliche Maßnahmen (zum Beispiel Durchführung der Atemalkoholkonzentrations (AAK)-Probe) ab. Es ist daher wichtig, die olfaktorischen Fähigkeiten bezüglich der Alkoholfahne einschätzen zu können. Diese Studie beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit es möglich ist, die Atemalkoholkonzentration anhand der Alkoholfahne einzuschätzen. Untersucht wurden die Fähigkeiten einer Gruppe von Experten (Rechtsmediziner) und einer Gruppe von Laien bezüglich dieser Fragestellung. Zudem wurde untersucht, inwieweit die Fähigkeiten von Männern und Frauen hierbei unterschiedlich sind. Die Studienteilnehmer schätzten Personen mit Atemalkoholkonzentrationen von 0,3 Promille, 0 ,5 Promille, 0,8 Promille, 0,11 Promille sowie 0,0-Promille-Kontrollen ein. Neben drei Kontrollen wurden pro besagter Promillestufe jeweils drei Personen untersucht, wobei eine davon Bier, eine Wein und eine Wodka trank. Es wurde getestet, ob Unterschiede in der Wahrnehmbarkeit der unterschiedlichen alkoholischen Getränke mit unterschiedlichen Begleitstoffprofilen bestehen. Die Experten waren hierbei signifikant (p = 0,014) besser im Einschätzen der Atemalkoholkonzentration als die Laien. Laien waren nicht in der Lage, die AAK anhand der Alkoholfahne einzuschätzen. Experten schätzten die niedrigen AAK-Werte zu hoch und die hohen zu niedrig ein, sie konnten jedoch zumindest die Tendenz der Atemalkoholkonzentration einschätzen. Es trat kein geschlechtsspezifischer Effekt in der Expertengruppe auf. Im Vergleich hierzu schätzten die weiblichen Laien die AAK signifikant höher als männliche Laien. Training hat anscheinend einen großen Einfluss auf die olfaktorischen Fähigkeiten hinsichtlich der Einschätzung von Alkoholfahnen, was etwaige geschlechtsspezifische Effekte aufhebt. Es gab keine signifikanten Unterschiede bei der Einschätzbarkeit zwischen den verschiedenen alkoholischen Getränken. Es konnten jedoch Bier und Wein signifikant von den Negativkontrollen unterschieden werden, wohingegen Wodka keine signifikante Unterscheidbarkeit bot. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: In court, the degree of alcoholization of a defendant or witness is an important aspect in many cases. However, there is often a lack of time-related breath alcohol and blood alcohol concentration measurements. The absence of this important data leads to assessments of the degree of alcoholization through testimonies. They are based not only on observed physical deficits and observed alcohol consumption, but also on the perception of alcoholic substances by smell. In addition, further police measures (for example carrying out the alcohol breath test) depend on the spontaneous perception of alcohol odor in the breath of an alcoholized person. It is therefore important to be able to assess the olfactory abilities. This study deals with the question to what extent it is possible to estimate the breath alcohol concentration on the basis of the smell of alcohol on one's breath. The abilities of a group of experts and a group of lay people were examined with regard to this question. In addition, it was examined to what extent the abilities of men and women differ. The study participants assessed breath alcohol concentrations of 0.3 per mil, 0.5 per mil, 0.8 per mil, 0.11 per mil, and 0.0 per mil. In addition, three persons were assessed for each level, one of which drank beer, one wine and one vodka. It was tested whether there are differences in the perceptibility of the different alcoholic beverages with different alcohol congenors. The experts were significantly (p = 0.014) better at estimating the breath alcohol concentrations than the lay people. Lay people were unable to assess the breath alcohol content by smell. Experts estimated the low breath alcohol content levels too high and the high ones too low, but they could at least estimate the tendency of the breath alcohol concentration. There was no gender effect in the expert group. In comparison, lay women estimated significantly higher breath alcohol contents than lay men. Exercise seems to have a big impact on the olfactory abilities regarding the estimation, annulling any gender-specific effects. There were no significant differences in assessability between the different alcoholic beverages. However, beer and wine could be significantly distinguished from the controls while vodka did not differ significantly.]]></description>
      <pubDate>Thu, 11 Jul 2019 09:35:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/1633157</guid>
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    <item>
      <title>Magnetresonanzspektroskopische Messung von Alkohol im Gehirn</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1606504</link>
      <description><![CDATA[Mittels Protonenmagnetresonanzspektroskopie (PMRS) kann die Ethanolkonzentration im Gehirn direkt gemessen werden. Dazu liegen verschiedene Studien vor, die am Menschen- und Primatenhirn die Alkoholkonzentration in verschiedenen Lokalisationen und anatomischen Strukturen untersucht haben. Der bisherige Schwerpunkt der Untersuchungen lag in der Erarbeitung und Optimierung der Methodik; funktionelle Aspekte spielten eine untergeordnete Rolle. In einem Pilotversuch wurde deshalb die Bestimmung der Alkoholkonzentration in den funktionell relevanten Anteilen des Gehirns dreier männlicher Teilnehmer untersucht. Nach mindestens 2-tägiger Alkoholabstinenz und Entnahme einer Blutprobe ("Nullprobe") tranken die Versuchsteilnehmer Wodka in einer anhand der Widmark-Formel individuell errechneten Menge, die zu einer Serumalkoholkonzentration in Höhe von 1,0 g/l führen soll. Nach Entnahme einer weiteren Blutprobe am Ende der Trinkzeit begann die magnetresonanzspektroskopische Untersuchung der Sehrinde (okzipitaler Cortex), des Kleinhirns, des Stirnhirns (frontaler Cortex) und der Basalganglien (Putamen). Die Alkoholkonzentrationen in der am Trinkende entnommenen Blutprobe divergierten stark und lagen zwischen 0,26 und 1,19 g/l (Serum). Ein vollständiger Messzyklus dauerte circa 1,5 Stunden und wurde durch eine Blutentnahme unterbrochen. Die Ethanolkonzentrationen im Hirngewebe betrugen bei Betrachtung aller Areale zwischen 0,28 und 0,45 g/l. Die Ethanolkonzentrationen im Hirngewebe waren in den vier gemessenen Arealen deutlich niedriger als die periphervenösen Alkoholkonzentrationen. Die Messwerte der einzelnen Hirnareale lagen eng beieinander. Lokalisationsbedingte Konzentrationsdifferenzen waren nicht erkennbar. Konzentrationsunterschiede, die den typischen Verlauf der Blutalkoholkurve mit Anflutungs- und Eliminationsphase nachzeichnen, waren schwach ausgeprägt. Die drei Probanden bauten Alkoholkonzentrationen in der erwarteten Größenordnung auf. Die Aussagekraft der Ergebnisse ist durch die kleine Kollektivgröße limitiert. Die spektroskopisch bestimmten Werte sind als Schätzwerte zu verstehen und weisen größere Standardabweichungen auf als die nach forensischen Kriterien erhobenen Blutalkoholwerte. Beitrag zu den Posterführungen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 28 May 2019 09:42:07 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/1606504</guid>
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    <item>
      <title>Die polizeiliche Befragung und Vernehmung alkoholisierter Personen</title>
      <link>https://trid.trb.org/View/1508187</link>
      <description><![CDATA[Die polizeiliche Befragung und Vernehmung alkoholisierter Personen sowie die Verwendung beziehungsweise Verwertung gewonnener Erkenntnisse richtet sich nach dem Polizeirecht und der Strafprozessordnung (StPO). Das Zurverfuegungstellen von Speisen, Getraenken und Tabakwaren waehrend amtlicher Befragungen ist erlaubt, sofern dadurch nicht die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetaetigung der Auskunftsperson beeintraechtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gestatten und Verweigern des Konsums alkoholischer Getraenke vor oder waehrend amtlicher Befragungen zulaessig sein. (A) ABSTRACT IN ENGLISH: The interviewing or interrogation of intoxicated persons by police, as well as the use or exploitation of the information thus acquired, must comply with the police regulations and the Code of Criminal Procedure (StPO). The provision of food, beverages, and tobacco during official interviews is permitted, provided this does not affect the respondent's freedom to make up his mind and to manifest his will. Under these conditions, it may also be acceptable to permit or refuse the consumption of alcoholic beverages before or during official interviews. (A)]]></description>
      <pubDate>Wed, 23 May 2018 11:36:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://trid.trb.org/View/1508187</guid>
    </item>
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