Zu den Schwierigkeiten der strafrechtlichen Praxis mit Paragraf 24a Absatz 2 StVG

In Paragraf 24 a Absatz 2 Strassenverkehrsgesetz geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige "unter der Wirkung" von berauschenden Mitteln handelt, der diese Mittel nachweisbar im Blut hat. Die Messmethoden haben sich aber so weit fortentwickelt, dass auch dann noch ein positiver Drogenfund festgestellt werden kann, wenn aufgrund des Zeitablaufs seit Einnahme kaum mehr die abstrakte Beeintraechtigung der Leistungsfaehigkeit waehrend der Fahrt besteht. Dieser Einsicht und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, ueberprueft eine Grenzwertkommission staendig die Richtwerte ab denen eine Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit als moeglich erscheint. Einige Oberlandesgerichte (zum Beispiel Zweibruecken, Koeln) gehen davon aus, dass das Erreichen dieser Werte zwingende Voraussetzung fuer die Erfuellung des Tatbestandes des Paragrafen 24 a Absatz 2 Strassenverkehrsgesetz ist. Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte betrachtet diese Grenzwerte nicht als bindend und geht weiterhin vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswuerdigung aus. Es ist zu begruessen, dass der Gesetzgeber die durch die Grenzwertkommission festgestellten Werte nicht in den Gesetzestext des Paragrafen 24 a Absatz 2 Strassenverkehrsgesetz aufgenommen hat. Einerseits ginge an Kraftfahrer das Signal, bis zu den Grenzwerten werde die Einnahme von Drogen geduldet, andererseits koenne der Gesetzgeber nur sehr schwerfaellig auf neue rechtsmedizinische Erkenntnisse reagieren. Vortrag, gehalten auf dem "Ersten Berliner Alkoholsymposium fuer Juristen" am 10. Oktober 2007.

Language

  • German

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Subject/Index Terms

Filing Info

  • Accession Number: 01176229
  • Record Type: Publication
  • Source Agency: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Files: ITRD
  • Created Date: Oct 6 2010 3:45PM